Weitere Entscheidung unten: OVG Saarland, 24.07.2019

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   BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 54.19   

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BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 54.19 (https://dejure.org/2019,37685)
BVerwG, Entscheidung vom 23.09.2019 - 1 B 54.19 (https://dejure.org/2019,37685)
BVerwG, Entscheidung vom 23. September 2019 - 1 B 54.19 (https://dejure.org/2019,37685)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Qualifizierung der Ahndung innerfamiliärer sexueller Beziehungen als Verfolgungsgrund i.S.d. § 3b Abs. 1 Ziff. 4 2. Hs. AsylG

  • rewis.io

    Anforderungen an den asylrechtlichen Begriff der "soziale Gruppe"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Qualifizierung der Ahndung innerfamiliärer sexueller Beziehungen als Verfolgungsgrund i.S.d. § 3b Abs. 1 Ziff. 4 2. Hs. AsylG

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an den asylrechtlichen Begriff der "soziale Gruppe"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (53)

  • BVerwG, 09.03.1984 - 8 C 97.83

    Vermerk "Einverstanden" - §§ 402, 359 Nr. 2 ZPO, Grenzen der Heranziehung von

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 54.19
    1.1.1 Aus der entsprechenden Anwendung (u.a.) der §§ 397 ff. ZPO, die § 98 VwGO für die Beweisaufnahme im Verwaltungsprozess anordnet, ist in gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgeleitet worden, dass aus dem in den §§ 397 ff. ZPO ausgeformten Anspruch auf rechtliches Gehör durch Einwirkung auf die Beweiserhebung in aller Regel auch eine Verpflichtung des Gerichts zur Anhörung jener gerichtlicher Sachverständiger folgt, die in dem jeweiligen Verfahren ein Gutachten erstellt haben (BVerwG, Urteile vom 9. März 1984 - 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 und vom 1. Dezember 1989 - 8 C 44.89 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 34 S. 7 ff.; Beschlüsse vom 10. Dezember 1984 - 7 B 93.84 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 25 S. 5 f., vom 21. September 1994 - 1 B 131.93 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46 S. 2 ff., vom 13. September 1999 - 6 B 61.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 57 S. 1 f., vom 8. März 2001 - 6 B 15.01 - Buchholz 448.0 § 20b WPflG Nr. 1 S. 1 f., vom 26. Juni 2009 - 8 B 56.09 - juris Rn. 5, vom 19. August 2010 - 10 B 22.10 - juris Rn. 14 und vom 22. März 2011 - 4 B 34.10 - juris Rn. 38 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Beteiligter hierfür beantragen, das Erscheinen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuordnen, weil der Beteiligte dem Sachverständigen Fragen stellen will (BVerwG, Urteile vom 15. April 1964 - 5 C 45.63 - BVerwGE 18, 216, vom 25. Oktober 1972 - 6 C 40.70 - juris und vom 9. März 1984 - 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70; Beschluss vom 26. November 1980 - 6 B 16.80 - juris).

    Erforderlich, im Regelfall aber auch hinreichend hierfür ist, dass dem Antrag entnommen werden kann, in welcher allgemeinen Richtung eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden soll (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1972 - 6 C 40.70 - juris und vom 9. März 1984 - 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70).

    Bei der Beauftragung von juristischen Personen oder einer Personenvereinigung mit der Erstellung des Gutachtens wird indes "Sachverständiger" regelmäßig die natürliche Person, die das Gutachten für die Organisation erstellt bzw. nach außen verantwortlich zeichnet (s. Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl. 2007, Rn. 49, 110 f.); der Organisation wird dann regelmäßig die Bestimmung der für die Erstellung der gutachterlichen Äußerung verantwortlichen Person überlassen (s. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1968 - 5 B 52.68 - NJW 1969, 1591; zu den Grenzen s. Beschluss vom 9. März 1984 - 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 10 B 22.10

    Ablehnung eines hilfsweise gestellten Beweisantrags; Antrag auf Erläuterung eines

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 54.19
    1.1.1 Aus der entsprechenden Anwendung (u.a.) der §§ 397 ff. ZPO, die § 98 VwGO für die Beweisaufnahme im Verwaltungsprozess anordnet, ist in gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgeleitet worden, dass aus dem in den §§ 397 ff. ZPO ausgeformten Anspruch auf rechtliches Gehör durch Einwirkung auf die Beweiserhebung in aller Regel auch eine Verpflichtung des Gerichts zur Anhörung jener gerichtlicher Sachverständiger folgt, die in dem jeweiligen Verfahren ein Gutachten erstellt haben (BVerwG, Urteile vom 9. März 1984 - 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 und vom 1. Dezember 1989 - 8 C 44.89 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 34 S. 7 ff.; Beschlüsse vom 10. Dezember 1984 - 7 B 93.84 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 25 S. 5 f., vom 21. September 1994 - 1 B 131.93 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46 S. 2 ff., vom 13. September 1999 - 6 B 61.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 57 S. 1 f., vom 8. März 2001 - 6 B 15.01 - Buchholz 448.0 § 20b WPflG Nr. 1 S. 1 f., vom 26. Juni 2009 - 8 B 56.09 - juris Rn. 5, vom 19. August 2010 - 10 B 22.10 - juris Rn. 14 und vom 22. März 2011 - 4 B 34.10 - juris Rn. 38 f.).

    Dies gilt namentlich auch für einen Antrag auf Erläuterung eines Gutachtens bzw. einer (nicht-amtlichen) Auskunft im Asylprozess, der sich eindeutig auf ein bereits vorliegendes Gutachten beziehen und erkennen lassen muss, in welcher allgemeinen Richtung eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden soll (BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 - 10 B 22.10 - juris Rn. 14).

    Auch sonst hat das Bundesverwaltungsgericht Gutachten und Stellungnahmen von Nichtregierungsorganisationen im Asylverfahren zur Verfolgungslage als Gutachten bzw. (nicht amtliche) Auskünfte gewertet und § 97 Satz 2, § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO angewendet (BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 - 10 B 22.10 - juris Rn. 14; im Kontext des § 51 Abs. 1 VwVfG insoweit zweifelnd Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 242).

  • BVerfG, 03.02.1998 - 1 BvR 909/94

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Ablehnung des Antrags auf mündliche

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 54.19
    Dies entspricht auch der ständigen Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts (s. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. August 1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, 183, vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 - ZIP 1998, 1047 , vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 - NJW 2012, 1346 Rn. 11 ff., vom 6. März 2013 - 2 BvR 2918/12 - NJW-RR 2013, 626 und vom 24. August 2015 - 2 BvR 2915/14 - FamRZ 2015, 2042 Rn. 15 ff.), die überwiegend zu einer im Detail andere Akzente setzenden Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte ergangen ist (aus jüngerer Zeit etwa BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZR 439/16 - MDR 2017, 1320 Rn. 6, vom 14. November 2017 - VIII ZR 101/17 - MDR 2018, 358 Rn. 10, vom 10. Juli 2018 - VI ZR 580/15 - NJW 2018, 3097 Rn. 8 f. und vom 7. Mai 2019 - VI ZR 257/17 - juris Rn. 8).

    Einem Antrag auf mündliche Anhörung des Gutachters ist daher auch dann zu entsprechen, wenn das Gericht das schriftliche Gutachten zur Klärung der Beweisfrage für ausreichend und überzeugend hält und selbst keinen Bedarf für eine mündliche Erläuterung sieht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273).

    Beachtet ein Gericht diese verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, so liegt darin jedenfalls dann ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einen entsprechenden Antrag völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 ).

  • BVerfG, 27.03.2017 - 2 BvR 681/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 54.19
    Dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, namentlich bei volatilen Sicherheits- bzw. Verfolgungslagen nur auf der Grundlage solcher Erkenntnismittel zu entscheiden, die Aufschluss über die jeweils aktuelle Verfolgungslage geben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 - NVwZ 2016, 1242 Rn. 11, vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 - NVwZ 2017, 1702 Rn. 11 f. und vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 - NVwZ 2018, 1563 Rn. 34), nur durch die Einholung eines aktualisierenden (mündlichen) Ergänzungsgutachtens hätte nachkommen können, ist nicht ansatzweise dargelegt.

    Die Pflicht zur "tagesaktuellen" Erfassung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage ändert dabei nichts daran, dass die Frage, ob das Tatsachengericht die Einholung neuer Erkenntnisse für erforderlich erachtet, seiner auch revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren fachgerichtlichen Einschätzung unterliegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 - NVwZ 2017, 1702 Rn. 11 f.).

  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 91.89

    Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts - Gefahrenprognose bei

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 54.19
    Die Gerichte sind aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehalten, sich ein möglichst zuverlässiges Bild von der Verfolgungslage im jeweiligen Herkunftsland zu verschaffen (Gebot der vollständigen und objektiven Sachaufklärung; s. nur BVerwG, Urteil vom 20. März 1990 - 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92); die erforderliche Gefahrenprognose verlangt für ihre Erstellung wegen der Vielzahl von Ungewissheiten über die asylrelevante Entwicklung in einem ausländischen Staat eine sachgerechte, der jeweiligen Materie angemessene und methodisch einwandfreie Erarbeitung ihrer tatsächlichen Grundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4).

    Das Problem hat sich von dem Zugang zu Wissen und einem daraus abgeleiteten Verbot der Auswahl und Selektion von Beweismitteln (BVerwG, Urteil vom 20. März 1990 - 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92) hin zu dessen nicht verzerrender, pluraler Sammlung, Aufbereitung und Filterung, Strukturierung und Verifizierung verschoben (allgemein dazu Kossen, Die Tatsachenfeststellung im Asylverfahren. Das deutsche Asylverfahren in europäischer Perspektive, 1999, S. 145 ff., passim; Möller, Tatsachenfeststellung im Asylprozess, 2005, S. 65 ff., 93 ff., 158 ff., passim).

  • BVerwG, 08.03.2006 - 1 B 84.05

    Umfang der Klärung der Behandelbarkeit von Krankheiten im Heimatland eines

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 54.19
    Das Tatsachengericht darf einen auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft gerichteten Beweisantrag insbesondere in asylgerichtlichen Verfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen über die politischen Verhältnisse im Heimatstaat zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen und die Gefährdungsprognose im Einzelfall auf der Grundlage einer tatrichterlichen Beweiswürdigung eigenständig vornehmen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 - Buchholz 402.242 § 6o Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11 Rn. 7 m.w.N.).

    Eine solche Würdigung findet ihre Grundlage im Prozessrecht und verletzt weder das rechtliche Gehör noch die richterliche Aufklärungspflicht, wenn die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungsgefahren ausreichen und dies spätestens im Rahmen der in der Berufungsentscheidung vorzunehmenden Beweiswürdigung dargestellt und belegt wird; dann kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2000 - 9 B 613.99 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 228, vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 - Buchholz 402.242 § 6o Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11 Rn. 7 m.w.N., vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 109 Rn. 4 und vom 4. März 2015 - 1 B 9.15 - juris Rn. 4; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 22/93 - juris).

  • BVerwG, 19.09.2001 - 1 B 158.01
    Auszug aus BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 54.19
    Der Nachweis muss jedenfalls plausibel und nachvollziehbar sein (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 158.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 315 S. 21).

    2.2.2 Das Berufungsgericht hat seine eigene Sachkunde jedenfalls plausibel und nachvollziehbar (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 158.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 315 S. 21) angenommen.

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 54.19
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-199/12, C-200/12, C-201/12 [ECLI:EU:C:2013:720], Minister voor Immigratie en Asiel/X und Y sowie Z/Minister voor Immigratie en Asiel - NVwZ 2014, 132 Rn. 45 und vom 25. Januar 2018 - C-473/16 [ECLI:EU:C:2018:36], F/Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal - Rn. 30) geklärt, dass die mit den Buchstaben a und b gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG kumulativ erfüllt sein müssen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 Rn. 29 und 31; Beschluss vom 17. September 2018 - 1 B 45.18 - juris Rn. 9).

    2.2 Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Revisionszulassung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rückausnahme des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 AsylG bereits deswegen aus, weil nicht vorgetragen oder durch das Berufungsgericht festgestellt ist, dass Personen, die in Äthiopien in einer nach dortigem Strafrecht strafwürdigen, nach bundesrepublikanischem Strafrecht straffreien inzestuösen Beziehung zu einem nahen Verwandten leben, eine Gruppe bilden, die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat beziehungsweise von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 Rn. 29 und 31).

  • BVerfG, 29.08.1995 - 2 BvR 175/95

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 54.19
    Dies entspricht auch der ständigen Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts (s. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. August 1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, 183, vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 - ZIP 1998, 1047 , vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 - NJW 2012, 1346 Rn. 11 ff., vom 6. März 2013 - 2 BvR 2918/12 - NJW-RR 2013, 626 und vom 24. August 2015 - 2 BvR 2915/14 - FamRZ 2015, 2042 Rn. 15 ff.), die überwiegend zu einer im Detail andere Akzente setzenden Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte ergangen ist (aus jüngerer Zeit etwa BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZR 439/16 - MDR 2017, 1320 Rn. 6, vom 14. November 2017 - VIII ZR 101/17 - MDR 2018, 358 Rn. 10, vom 10. Juli 2018 - VI ZR 580/15 - NJW 2018, 3097 Rn. 8 f. und vom 7. Mai 2019 - VI ZR 257/17 - juris Rn. 8).

    Die Nichtberücksichtigung eines Erläuterungsantrages erfordert grundsätzlich eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung, die nicht schon dann vorliegt, wenn das schriftliche Gutachten dem Gericht vollständig und überzeugungsfähig erscheint, sondern nur dann, wenn die Notwendigkeit einer Erörterung überhaupt nicht begründet wird bzw. wenn die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen nicht genau genannt oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. August 1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, 183 ).

  • BVerwG, 17.09.2018 - 1 B 45.18

    Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 54.19
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-199/12, C-200/12, C-201/12 [ECLI:EU:C:2013:720], Minister voor Immigratie en Asiel/X und Y sowie Z/Minister voor Immigratie en Asiel - NVwZ 2014, 132 Rn. 45 und vom 25. Januar 2018 - C-473/16 [ECLI:EU:C:2018:36], F/Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal - Rn. 30) geklärt, dass die mit den Buchstaben a und b gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG kumulativ erfüllt sein müssen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 Rn. 29 und 31; Beschluss vom 17. September 2018 - 1 B 45.18 - juris Rn. 9).

    Das selbständige Erfordernis der "deutlich abgegrenzten Identität" schließt jedenfalls ohne weitergehenden Klärungsbedarf eine Auslegung aus, nach der eine "soziale Gruppe" im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG/Art. 9 Abs. 1 oder 2 RL 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird; nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG/Art. 10 Abs. 2 RL 2011/95/EU erst bei der tatsächlichen oder zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der "sozialen Gruppe" selbst (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2018 - 1 B 45.18 - juris Rn. 10).

  • BVerwG, 21.09.1994 - 1 B 131.93

    Darlegungserfordernis bei einer Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel

  • BVerwG, 10.12.1984 - 7 B 93.84

    Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach deren Entzug wegen

  • BVerwG, 25.10.1972 - VI C 40.70

    Rücknahme eines Versorgungsbescheides wegen mangelnder Dienstunfähigkeit -

  • BVerfG, 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Asylverfahren wegen

  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert eine aktuelle

  • BVerwG, 17.09.2019 - 1 B 43.19

    Voraussetzungen der Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 37.18

    (materielle) Beweislast; Auslandsaufenthalt; Beweiserleichterung;

  • BVerwG, 28.03.2013 - 4 B 15.12

    Unterlassene Einholung eines Obergutachtens als Revisionsgrund

  • BVerwG, 27.03.2013 - 10 B 34.12

    Türkei; Yezide; Änderung der Sachlage; Erkenntnismittel; Beweisantrag;

  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

  • BVerwG, 04.11.2008 - 2 B 19.08

    Gewährung von Beihilfeleistungen für eine Behandlung mit Botulinumtoxin (Botox

  • BVerfG, 18.06.1993 - 2 BvR 22/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die verfassungsrechtlichen

  • BVerwG, 04.03.2015 - 1 B 9.15

    Geltung einer verspäteten Leistungsgewährung an Asylbewerber für

  • BVerwG, 27.02.2001 - 1 B 206.00

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • BVerfG, 24.04.1992 - 1 BvR 1721/91

    Anhörungspflicht eines Sachverständigen im Verfahren der freiwilligen

  • BVerwG, 27.01.2000 - 9 B 613.99
  • BVerwG, 06.12.1968 - V B 52.68

    Erfordernis der genauen Bezeichnung der Person des Sachverständigen - Einholung

  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

  • EGMR, 12.04.2012 - 43547/08

    Zulässigkeit der Strafbarkeit des Geschwisterinzests nach dem Recht auf Achtung

  • BGH, 14.11.2017 - VIII ZR 101/17

    Verwertung der Beweiserhebung des selbständigen Beweisverfahrens im

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BGH, 30.05.2017 - VI ZR 439/16

    Sachverständigenbeweis: Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung

  • EuGH, 25.01.2018 - C-473/16

    Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen

  • BVerfG, 17.01.2012 - 1 BvR 2728/10

    Verweigerung der mündlichen Anhörung eines Sachverständigen im Zivilprozess

  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 580/15

    Schadenersatzanspruch eines Geschädigten auf Zukunftsschäden wegen eines

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

  • BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06

    Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen"

  • BVerfG, 24.08.2015 - 2 BvR 2915/14

    Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein

  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 810/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung des

  • BVerwG, 22.10.1986 - 3 B 43.86

    Vorlagepflicht an den EuGH als Revisionszulassungsgrund

  • BGH, 07.05.2019 - VI ZR 257/17

    Rechtsstreit um das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aufgrund behaupteter

  • BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15

    Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 31.07.1985 - 9 B 71.85

    Erscheinen eines Sachverständigen im Verhandlungstermin zur Erläuterung eines

  • BVerfG, 06.03.2013 - 2 BvR 2918/12

    Verweigerung der mündlichen Anhörung eines Sachverständigen im Zivilprozess

  • BVerwG, 15.04.1964 - V C 45.63

    Verfahrensmangel - Ladung des Sachverständigen - Ärztliches Gutachten -

  • BVerwG, 10.10.1997 - 6 B 32.97

    Verfassungsrecht - Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG für den Sponsor

  • BVerwG, 13.09.1999 - 6 B 61.99

    Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens

  • BVerwG, 26.06.2009 - 8 B 56.09

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht durch Ablehnung von Anträgen auf

  • BVerwG, 22.03.2011 - 4 B 34.10

    Weitere Mitwirkung eines abgelehnten Richters im Ablehnungsverfahren in Fällen

  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 44.89

    Sachverständiger - Mündliche Anhörung - Erläuterung eines schriftlichen

  • BVerwG, 08.03.2001 - 6 B 15.01

    Einordnung als wehrdienstfähig, verwendungsfähig mit Einschränkung in der

  • BVerwG, 26.11.1980 - 6 B 16.80

    Sachverständiger - Anhörung - Ladung - Persönliche Vernehmung - Privatgutachter

  • BVerwG, 17.12.1959 - VI C 278.57

    Einholung eines medizinischen Obergutachtens bei sich in einer schwerwiegenden

  • VGH Bayern, 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385

    Der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft

    Denn jedenfalls weisen die Einholung und Verarbeitung von Sachverständigengutachten und die Verwertung sonstiger Erkenntnisquellen zur Verfolgungslage im Herkunftsstaat Besonderheiten auf, aus denen sich für den Asylprozess erhöhte Anforderungen an ein Begehren auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung ergeben (BVerwG, B.v. 23.9.2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 19 ff.).

    Diese Angaben sind erforderlich, um beurteilen zu können, ob sich die Entscheidung, einen Sachverständigen zu laden, nach § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO richtet oder es der Sache nach um die Erstellung eines neuen, weil auch auf neuere, nach der Gutachtenserstellung eingetretene Ereignisse und Entwicklungen bezogenen Gutachtens geht, dessen Anordnung sich nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO beurteilt (BVerwG, B.v. 23.9.2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 21 ff.).

    Die in der Zulassungsbegründung enthaltene Zielrichtung (vgl. dort S. 12), die Gutachterinnen von ai, der SFH sowie des GIGA hätten bei ihrer Anhörung erläutert, welche tatsächlichen innenpolitischen Faktoren sie bei ihrer jeweiligen Risikofeststellung in Erwägung gezogen hätten und wie diese bei der Feststellung und der gegebenen Prognose gewichtet worden seien, was ein erheblich genaueres Bild für die Lageeinschätzung und deren zeitliche Gültigkeit ergeben hätte, findet weder in den vorbereitenden Schriftsätzen noch im Beweisantrag oder - ausweislich der Sitzungsniederschrift - sonst einen Niederschlag und rechtfertigt nicht den Schluss, es sei - ausschließlich oder vorrangig - um die Erläuterung der jeweiligen Stellungnahme gegangen (vgl. hierzu auch BVerwG, B.v. 23.9.2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 27 ff.; BayVGH, B. v. 8.6.2021 - 23 ZB 19.33844 - Rn. 31).

    Jeder dieser Gründe schließt bereits einen prozessrechtlich beachtlichen, hinreichenden Antrag auf mündliche Anhörung aus; jedenfalls in ihrer Gesamtschau folgt hieraus, dass das Verwaltungsgericht nicht ohne prozessrechtlich tragenden Grund dem Antrag auf mündliche Anhörung nicht nachgegangen ist (vgl. BVerwG, B.v. 23.9.2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 29 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2020 - 19 A 1857/19
    EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-473/16 -, NVwZ 2018, 643, juris, Rn. 30; BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 2019 - 1 B 54.19 -, juris, Rn. 8, vom 19. Juni 2019 - 1 B 30.19 -, NVwZ-RR 2019, 1066, juris, Rn. 9 f., vom 15. April 2019, a. a. O., Rn. 9, und vom 17. September 2018 - 1 B 45.18 -, juris, Rn. 9, Urteil vom 19. April 2018, a. a. O., Rn. 29 ff.
  • VG Berlin, 17.08.2022 - 31 K 305.20

    Guinea: Flüchtlingseigenschaft bei geschlechtsspezifischer Vorverfolgung in Form

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 25. Januar 2018 - Rs. C-473/16, F / Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal -, juris Rn. 30, und vom 7. November 2013 - Rs. C-199/12 u.a., Minister voor Immigratie en Asiel /X und Y u.a. -, juris Rn. 45) die mit den Buchstaben a und b gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4, erster Hs. AsylG kumulativ erfüllt sein müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 2019 - BVerwG 1 B 54/19 -, juris Rn. 8, vom 19. Juni 2019 - BVerwG 1 B 30/19 -, juris Rn. 9, und vom 17. September 2018 - BVerwG 1 B 45.18 - juris Rn. 9, sowie Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29/17 -, juris Rn. 29; kritisch zum kumulativen Ansatz aus völkerrechtlicher Sicht Hruschka, in: Huber/Mantel , AufenthG / AsylG, 3. Aufl. 2021, § 3b AsylG Rn. 22 ff.; Hruschka/Löhr, Das Konventionsmerkmal "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" und seine Anwendung in Deutschland, NVwZ 2009, S. 205 ff.; Pelzer/Pennington, Geschlechtsspezifische Verfolgung: Das neue Flüchtlingsrecht in der Praxis, Asylmagazin 5/2006, S. 4 ; zustimmend demgegenüber etwa Hailbronner, a.a.O., § 3b AsylG Rn. 24a u. 30).

    Das selbständige Erfordernis der "deutlich abgegrenzten Identität" schließt jedenfalls ohne weitergehenden Klärungsbedarf eine Auslegung aus, nach der eine "soziale Gruppe" im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG / Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG / Art. 9 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird (BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 2019, a.a.O., vom 19. Juni 2019, a.a.O., Rn. 10, und vom 17. September 2018, a.a.O., Rn. 10).

    Als hinreichend gesichert kann zumindest aber angesehen werden, dass - insoweit abweichend von der Einschätzung der Klägerin - die Vorschrift des § 3b Abs. 2 AsylG (entspricht Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU), die die Zuschreibung eines flüchtlingsrechtlich anerkannten Anknüpfungsmerkmals an das Opfer durch den Verfolger ausreichen lässt, erst bei der tatsächlichen oder zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe greift, nicht für die Konstitution der "sozialen Gruppe" selbst (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 2019, a.a.O., vom 19. Juni 2019, a.a.O., und vom 17. September 2018, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6. Mai 2021, a.a.O., Rn. 18).

  • OVG Hamburg, 01.12.2020 - 4 Bf 205/18

    Eritrea: keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen

    Das selbständige Erfordernis der "deutlich abgegrenzten Identität" schließt eine Auslegung aus, nach der eine "soziale Gruppe" im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird (EuGH, Urt. v. 25.1.2018, C-473/16, juris Rn. 30; BVerwG, Beschl. v. 23.9.2019, 1 B 54.19, juris Rn. 8; OVG Münster, Beschl. v. 21.9.2020, 19 A 1857/19.A, juris Rn. 112).
  • VG Lüneburg, 28.11.2022 - 6 A 251/20

    Guinea: Flüchtlingseigenschaft wegen Zwangsheirat

    "In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 25. Januar 2018 - Rs. C-473/16, F / Bevändorläsi es Ällampolgärsägi Hivatal -, juris Rn. 30, und vom 7. November 2013 - Rs. C- 199/12 u.a., Minister voor Immigratie en Asiel /X und Y u.a. -, juris Rn. 45) die mit den Buchstaben a und b gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4, erster Hs. AsylG kumulativ erfüllt sein müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 2019 - BVerwG 1 B 54/19 -, juris Rn. 8, vom 19. Juni 2019 - BVerwG 1 B 30/19 -, juris Rn. 9, und vom 17. September 2018 - BVerwG 1 B 45.18 - juris Rn. 9, sowie Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29/17 -, juris Rn. 29; kritisch zum kumulativen Ansatz aus völkerrechtlicher Sicht Hruschka, in: Huber/Mantel , AufenthG / AsylG, 3. Aufl. 2021, § 3b AsylG Rn. 22 ff.; Hruschka/Löhr, Das Konventionsmerkmal "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" und seine Anwendung in Deutschland, NVwZ 2009, S. 205 ff.; Pelzer/Pennington, Geschlechtsspezifische Verfolgung: Das neue Flüchtlingsrecht in der Praxis, Asylmagazin 5/2006, S. 4 ; zustimmend demgegenüber etwa Hailbronner, a.a.O., § 3b AsylG Rn. 24a u. 30).

    Das selbständige Erfordernis der "deutlich abgegrenzten Identität" schließt jedenfalls ohne weitergehenden Klärungsbedarf eine Auslegung aus, nach der eine "soziale Gruppe" im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG / Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG / Art. 9 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird (BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 2019, a.a.O., vom 19. Juni 2019, a.a.O., Rn. 10, und vom 17. September 2018, a.a.O., Rn. 10).

    Als hinreichend gesichert kann zumindest aber angesehen werden, dass - insoweit abweichend von der Einschätzung der Klägerin - die Vorschrift des § 3b Abs. 2 AsylG (entspricht Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU), die die Zuschreibung eines flüchtlingsrechtlich anerkannten Anknüpfungsmerkmals an das Opfer durch den Verfolger ausreichen lässt, erst bei der tatsächlichen oder zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe greift, nicht für die Konstitution der "sozialen Gruppe" selbst (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 2019, a.a.O., vom 19. Juni 2019, a.a.O., und vom 17. September 2018, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6. Mai 2021, a.a.O., Rn. 18).

  • VG Hamburg, 09.04.2024 - 10 A 5193/23

    Zur Flüchtlingsrelevanz der "Verwestlichung" einer jungen iranischen Frau

    Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (BVerwG, Beschl. v. 23.9.2019, 1 B 54.19, juris Rn. 7 f.).
  • VGH Bayern, 27.09.2021 - 23 ZB 21.30370

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren (Somalia,

    Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU ist in Verbindung mit der vorstehend bezeichneten Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend eindeutig zu entnehmen, dass eine bestimmte soziale Gruppe in diesem Sinne nicht vorliegt, wenn die betroffene Gruppe nicht in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat beziehungsweise nicht von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 29 und 31; U.v. 19.9.2018 - 1 B 45.18 - juris Rn. 9; U.v. 23.9.2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 7).

    Das selbständige Erfordernis der "deutlich abgegrenzten Identität" schließt jedenfalls ohne weitergehenden Klärungsbedarf eine Auslegung aus, nach der eine "soziale Gruppe" im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG/Art. 9 Abs. 1 oder 2 RL 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird; nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG/Art. 10 Abs. 2 RL 2011/95/EU erst bei der zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der "sozialen Gruppe" selbst (vgl. BVerwG, BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 29 und 31; U.v. 19.9.2018 - 1 B 45.18 - juris Rn. 10; U.v. 23.9.2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 8).

    Nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift § 3b Abs. 2 AsylG erst bei der tatsächlichen oder zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der "sozialen Gruppe" selbst (BVerwG, B.v. 23.09.2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U.v. 6.5.2021 - 4 LB 755/20 OVG - juris Rn. 18; OVG Hamburg, B.v. 1.12.2020 - 4 Bf 205/18.A - juris Rn. 43 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2021 - 3 L 154/18

    Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei Entziehung vom

    Insoweit fehlt es jedenfalls daran, dass die Gruppe dieser Männer in Syrien eine abgegrenzte Identität hat (vgl. zu den Maßstäben bei einer Gruppenverfolgung BVerwG, Beschluss vom 17. September 2018 - 1 B 45.18 - juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 23. September 2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 7 f. m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - A 13 S 1563/20

    Asyl Eritrea; Verfolgung von Frauen im Zusammenhang mit der Nationaldienstpflicht

    Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe setzt ein von der Verfolgung unabhängiges Gruppenmerkmal voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 8; Wittmann in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, AsylG § 3b Rn. 17).
  • VG Gelsenkirchen, 22.05.2023 - 15a K 2809/21

    Flüchtlingseigenschaft, bestimmte soziale Gruppe, geschlechtsspezifische

    BVerwG, Beschluss vom 23. September 2019 - 1 B 54.19 -, juris Rn. 7 f.

    "Frauen im heiratsfähigen Alter" haben im gegebenen gesellschaftlichen Kontext eine deutlich abgegrenzte Identität, vgl. zur Anforderung der deutlich abgrenzbaren Identität, BVerwG Beschlüsse vom 23. September 2019 - 1 B 54.19 -, juris Rn. 8 und vom 17. September 2018 - 1 B 45.18 -, juris Rn. 10, innerhalb der Gesellschaft des Irak gegenüber Männern und kleinen Kindern sowie Frauen fortgeschrittenen Alters.

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381

    Ablehnung von Beweisanträgen im Asylprozess - Äthiopien

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2022 - 3 L 74/21

    Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei einfacher

  • OVG Hamburg, 02.09.2021 - 4 Bf 546/19

    Eritrea; Einberufung einer Frau zum Nationaldienst; Frauen im Nationaldienst;

  • VG Magdeburg, 19.05.2020 - 8 A 138/19

    Beurteilungszeitpunkt für Ausweisung und zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2021 - 3 L 188/20
  • OVG Thüringen, 16.06.2022 - 3 KO 178/21

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines aus Syrien illegal

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2023 - A 10 S 400/23

    Asyl Irak; Gruppenverfolgung von Jesiden in der Provinz Ninive; Alkoholverkäufer

  • VG Freiburg, 10.08.2023 - A 10 K 1977/20

    Asyl Türkei; geschlechtsbezogene Verfolgung unverheirateter Frauen; Gefahr der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 4 B 18.21

    Entziehung oder Desertion einer Frau vom Nationaldienst in Eritrea;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 4 B 14.21

    Asyl Eritrea; Entziehung von der Nationaldienstpflicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2020 - 19 A 18157/19

    Eritrea: Kein Flüchtlingsschutz für Frauen wegen Nationaldienst

  • VGH Bayern, 04.10.2022 - 15 ZB 22.30779

    Zur drohenden Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen,

  • OVG Bremen, 24.01.2023 - 1 LA 200/21

    Asyl Eritrea, Verfolgung von Frauen wegen Entziehung vom Nationaldienst - Eritrea

  • VG Hamburg, 05.01.2021 - 19 A 2955/19

    Eritrea: Keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung oder drohender ernsthafter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2020 - 13 A 2981/19
  • VG Sigmaringen, 05.10.2021 - A 13 K 521/18

    Irak: Subsidiärer Schutz bei unmenschlicher/erniedrigender Behandlung durch Vater

  • VG Düsseldorf, 18.11.2020 - 22 K 3635/18

    Iran; Soziale Gruppe; Alleinstehende, nicht geschiedene Frauen; Schutz eines

  • VG Magdeburg, 08.01.2020 - 8 B 12/20

    Entfallen der Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung; Rückführung nach

  • OVG Niedersachsen, 09.02.2022 - 4 LA 74/20

    Nationaldienst; Nationaldienst, militärischer Teil; Übergriffe, sexuelle

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.2021 - 4 LB 755/20

    Asylverfahren; Gruppe der Frauen in der Ukraine, subsidiärer Schutz aufgrund

  • VG Saarlouis, 10.05.2022 - 3 K 922/21

    Eritrea: Keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung

  • VG Berlin, 17.09.2020 - 34 K 537.17
  • VG Stuttgart, 11.02.2020 - A 2 K 10116/18

    Flüchtlingsschutz; Zwangsverheiratung von Frauen in Guinea

  • VG Magdeburg, 14.11.2019 - 8 B 398/19

    Überstellung nicht besonders schutzbedürftiger Personen nach Italien; Bürgergeld

  • VG Saarlouis, 15.02.2023 - 5 K 333/22

    Afghanistan: Keine generelle Verfolgung von Rückkehrern wegen Verwestlichung

  • VG Köln, 16.07.2021 - 3 K 8062/17
  • VG Meiningen, 13.11.2023 - 2 K 1355/22

    Georgien: Flüchtlingsschutz für einen Homosexuellen als Zugehörigen zu einer

  • VG Magdeburg, 16.06.2020 - 8 A 49/20

    Unmittelbarer tatsächlicher und finanzieller Zugang anerkannter international

  • VG Magdeburg, 14.11.2019 - 8 B 400/19

    Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylantragsteller nach Kroatien

  • VGH Bayern, 10.11.2022 - 15 ZB 22.31008

    Jordanischer Staatsangehöriger mit palästinensischer Volkszugehörigkeit, Antrag

  • VG Karlsruhe, 14.06.2021 - A 12 K 3331/20

    Guinea: Drohende Zwangsheirat begründet keine Flüchtlingseigenschaft wegen

  • VG Magdeburg, 25.09.2020 - 8 B 158/20

    Gebot der Nichtzurückzuweisung bei Kettenabschiebungen - Rückführung nach

  • VG Cottbus, 30.01.2023 - 2 K 735/17

    Afghanistan: keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder drohender

  • VG Cottbus, 30.09.2022 - 5 K 1586/19

    Südafrika: Offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags im Verfahren

  • VG Cottbus, 27.07.2022 - 5 K 1074/21

    Südafrika: Hinreichender staatlicher Schutz gegen Kriminalität

  • VG Schleswig, 09.08.2023 - 11 A 104/20

    Irak: Flüchtlingseigenschaft bei Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen im

  • VG Köln, 28.02.2023 - 17 K 2440/20
  • VG Cottbus, 06.01.2023 - 2 K 935/17
  • VG Cottbus, 15.12.2022 - 5 K 299/20

    Marokko: Kein Abschiebungsverbot wegen humanitärer Lage

  • VG Göttingen, 08.11.2022 - 4 A 175/19

    Homosexualität; Nichtstaatliche Verfolgung; Sexuelle Orientierung; soziale

  • VG Frankfurt/Oder, 14.10.2022 - 10 K 1622/20
  • VG Bremen, 21.03.2023 - 7 K 348/20

    Algerien: Subsidiärer Schutz bei Ehrverletzung; Alleinstehende Frau; Kein

  • VG Bayreuth, 10.11.2022 - B 10 K 20.31095

    Iran: Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung bei geschlechtsspezifischer

  • VG Berlin, 17.06.2022 - 26 K 551.17

    Irak: kein internationaler Schutz wegen häuslicher Gewalt

  • VG Köln, 24.11.2021 - 22 K 8825/17
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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19.NC, 1 B 52/19.NC, 1 B 53/19.NC, 1 B 54/19.NC, 1 B 55/19.NC   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,21998
OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19.NC, 1 B 52/19.NC, 1 B 53/19.NC, 1 B 54/19.NC, 1 B 55/19.NC (https://dejure.org/2019,21998)
OVG Saarland, Entscheidung vom 24.07.2019 - 1 B 51/19.NC, 1 B 52/19.NC, 1 B 53/19.NC, 1 B 54/19.NC, 1 B 55/19.NC (https://dejure.org/2019,21998)
OVG Saarland, Entscheidung vom 24. Juli 2019 - 1 B 51/19.NC, 1 B 52/19.NC, 1 B 53/19.NC, 1 B 54/19.NC, 1 B 55/19.NC (https://dejure.org/2019,21998)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de

    KapVO § 11 Abs. 2 ; LVVO § 5
    Beschwerdevorbringen; Betreuungsrelation; Bezugnahme; Curricularanteil; Curricularnormwert; Deputat; Dienstleistungsexport; Gruppengröße; Human- und Molekularbiologie; Juniorprofessur; Kapazitätsberechnung; Kapazitätserschöpfungsgebot; Klinik; klinisch-praktisch; ...

  • rechtsportal.de

    KapVO § 11 Abs. 2 ; LVVO § 5
    Antrag auf einstweilige Anordnung der vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Existenz unbesetzter Vollstudienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität; Beschränkung der vorläufigen Zulassung auf den vorklinischen Studienabschnitt; Kapazitätsberechnung; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Bremen, 10.05.2019 - 1 B 56/19

    Streit um die Ablehnung einer vorläufigen Inobhutnahme; Umgang mit medizinischen

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19
    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird in den Verfahren 1 B 56/19.NC und 1 B 103/19.NC auf 5.000,00 Euro und in den übrigen Verfahren auf jeweils 1.000,00 Euro festgesetzt.

    Dass die Deputate der Fächer Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie seit dem Wintersemester 2006/2007 nicht mehr der Vorklinik zugeordnet sind, ist entgegen der Rüge des Antragsstellers des Verfahrens 1 B 56/19.NC kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Der Antragsteller des Verfahrens 1 B 56/19.NC argumentiert nunmehr, für Vorlesung, Praktikum und Seminar dieser Fächergruppe seien insgesamt acht Semesterwochenstunden vorgeschrieben; zudem machten die Fragen aus diesen Fächern im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung etwa ein Fünftel der insgesamt zu beantwortenden Fragen aus und seien damit für das Bestehen dieser Prüfung von großer Wichtigkeit.

    Der Rüge der Antragsteller der Verfahren 1 B 56/19.NC und 1 B 147/19.NC, die Deputatstunden von Prof. Dr. W und der ihm zugeordneten 1, 5 Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter seien rechtswidrig dem Zentrum für Human- und Molekularbiologie und damit zu 100% der Lehreinheit Biologie zugeordnet, verfängt nicht.

    Dem Vortrag im Verfahren 1 B 56/19.NC, der Lehrstuhl von Prof. Dr. W erbringe sieben Semesterwochenstunden Ausbildungsleistung im vorklinischen Studienabschnitt (Vorlesung Biologie für Mediziner, Praktikum der Biologie für Mediziner und Klinisch-Biologisches Seminar), weswegen eine anteilige Zuordnung der Deputate in die vorklinische Lehreinheit erforderlich sei und die im dortigen Stellenplan angegebene Zahl von acht in der Vorklinik verfügbaren Stellen zu gering angesetzt sei, ist die Antragsgegnerin unter Vorlage einer Erklärung von Prof. Dr. L vom 12.6.2019, allein sein Lehrstuhl für Molekulare Zellbiologie sei für die Durchführung dieser Veranstaltungen zuständig, entgegengetreten.

    Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller der Verfahren 1 B 56/19.NC und 1 B 147/19.NC die Deputatsreduktionen der Professoren Dr. L, Dr. R und Dr. K in Höhe von insgesamt 8, 5 Semesterwochenstunden, die zur Vernichtung von neun Studienplätzen führen sollen, weswegen eine Kompensation durch Lehraufträge notwendig sei.

    Unter Bezugnahme auf zwei obergerichtliche Entscheidungen zur Schwundberechnung im Studiengang Zahnmedizin(OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.10.2007 2 NB 269/07 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2006 - NC 9 S 3/06 -) meint der Antragsteller des Verfahrens 1 B 56/19.NC, die lediglich den Zeitraum Wintersemester 2015/2016 bis Wintersemester 2017/2018 in den Blick nehmende Schwundberechnung der Antragsgegnerin entspreche nicht dem angeblich angewandten Hamburger Modell.

  • OVG Saarland, 01.08.2007 - 3 B 53/07

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester an der

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19
    Der damals zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat sich anlässlich der zum Wintersemester 2006/2007 seitens der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung, die Lehre in den Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie unter Gebrauchmachung von der in Anlage 3 zu der Kapazitätsverordnung, Anmerkungen zu den laufenden Nummern 4 und 5, vorgesehenen Möglichkeit fortan durch Importe zu bestreiten, befasst und diese nach umfassender Prüfung unter Einbeziehung der damaligen Gegebenheiten und der kapazitätsrechtlichen Auswirkungen gebilligt.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, juris Rdnrn. 13 ff.) Auch in den Folgejahren ergab sich kein Anlass, die Handhabung der Antragsgegnerin zu beanstanden.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.6.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. -, juris Rdnrn. 46 ff. und 109 ff., vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 20 ff., und vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, juris Rdnrn. 53 ff.) Der Senat macht sich die überzeugende Argumentation des 3. bzw. 2. Senats zu eigen.

    Die Zuordnung der Professorenstelle und der 1, 5 befristeten Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Zentrum für Human- und Molekularbiologie geht auf eine zum Wintersemester 2000/2001 getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin zurück und findet in ständiger Rechtsprechung(VG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2000 1 NC 6/00 u.a., amtl. Abdr. S. 4 f.; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.8.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, juris Rdnrn. 48 ff., vom 28.6.2010 - 2 B 36/10 u.a., juris Rdnrn. 62 ff., und vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 37 ff.) die Billigung der saarländischen Verwaltungsgerichte.

    Die der Prognose zugrunde gelegten tatsächlichen Studienanfängerzahlen basieren mithin auf den Kapazitätsberechnungen der nachfragenden Studiengänge, in denen - ihre Rechtmäßigkeit unterstellt - ein Schwundausgleich erfolgt ist.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. -, juris Rdnrn. 90 ff., und vom 1.8.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, juris Rdnrn. 94 ff.) § 11 Abs. 2 KapVO gibt eine Berücksichtigung der Entwicklung der Bestandszahlen in höheren Semestern nicht vor und die Berechnungsformel in der Anlage 1 zur KapVO sieht unter Nr. 2 die Berechnung des Dienstleistungsabzugs unter Zugrundelegung des Wertes Aq vor, wobei dieser Wert als "die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs" definiert ist.

    Soweit die Antragsteller speziell die Gruppengröße der Vorlesungen, die die Antragsgegnerin dem ZVS-Begleitstudienplan folgend mit 180 in Ansatz bringt, bemängeln, hat diese Gruppengröße bisher die Billigung des Gerichts gefunden.(Vgl. z. B. Beschluss vom 1.8.2007 - 3 B 53/07 -, juris Rdnrn. 105 ff.) Der Hinweis der Antragsteller, alljährlich würden etwa 280 Studenten zugelassen, was indiziere, dass diese Betreuungsrelation nicht eingehalten werde, zwingt nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung.

  • BVerwG, 30.07.2019 - 1 B 58.19

    Beschwerde gegen das Verfahren des OVG der Entscheidung ohne mündliche

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19
    Nur die Antragsteller der Verfahren 1 B 51 bis 54/19.NC und 1 B 59/19.NC (Zulassung zum 1. Fachsemester) bzw. 1 B 55/19.NC (Zulassung zum 3. Fachsemester) thematisieren die Frage, ob die für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erstellte Kapazitätsberechnung einer rechtlichen Überprüfung standhält, indem sie insoweit auf die Beschwerdebegründung eines anderen Antragstellers in dem inzwischen erledigten Verfahren 1 B 58/19.NC Bezug nehmen.

    Denn auch bei Berücksichtigung der in Bezug genommenen Beschwerdebegründung des durch Vergleich beendeten Verfahrens 1 B 58/19.NC ist nicht dargetan, dass die bisherige Entscheidungspraxis der saarländischen Verwaltungsgerichte, vorläufige Zulassungen unter den maßgeblichen Umständen auf Teilstudienplätze zu beschränken, rechtlich nicht haltbar wäre.

    Dem Antragsteller des in Bezug genommenen Verfahrens 1 B 58/19.NC ist der seitens des Verwaltungsgerichts aufgedeckte Teilstudienplatz 3. Fachsemester im Losverfahren zuteil geworden.

    Vor diesem Hintergrund sieht der Senat sich im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht zu einer umfänglichen Überprüfung der im Verfahren 1 B 58/19.NC erhobenen Einwendungen bzw. der zusätzlichen - und damit auch an § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO zu messenden - Einwände in den Schriftsätzen vom 9. und vom 19.7.2019 veranlasst, zumal eine grobe Sichtung dieser Einwände nicht erwarten lässt, dass deren Überprüfung zu einem Aufdecken der notwendigen Anzahl verborgener Studienplätze führen würde.

  • OVG Saarland, 01.07.2011 - 2 B 45/11

    Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium (WS 2010/2011, 1. Fachsemester)

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19
    Der damals zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat sich anlässlich der zum Wintersemester 2006/2007 seitens der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung, die Lehre in den Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie unter Gebrauchmachung von der in Anlage 3 zu der Kapazitätsverordnung, Anmerkungen zu den laufenden Nummern 4 und 5, vorgesehenen Möglichkeit fortan durch Importe zu bestreiten, befasst und diese nach umfassender Prüfung unter Einbeziehung der damaligen Gegebenheiten und der kapazitätsrechtlichen Auswirkungen gebilligt.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, juris Rdnrn. 13 ff.) Auch in den Folgejahren ergab sich kein Anlass, die Handhabung der Antragsgegnerin zu beanstanden.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.6.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. -, juris Rdnrn. 46 ff. und 109 ff., vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 20 ff., und vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, juris Rdnrn. 53 ff.) Der Senat macht sich die überzeugende Argumentation des 3. bzw. 2. Senats zu eigen.

    Die Zuordnung der Professorenstelle und der 1, 5 befristeten Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Zentrum für Human- und Molekularbiologie geht auf eine zum Wintersemester 2000/2001 getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin zurück und findet in ständiger Rechtsprechung(VG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2000 1 NC 6/00 u.a., amtl. Abdr. S. 4 f.; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.8.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, juris Rdnrn. 48 ff., vom 28.6.2010 - 2 B 36/10 u.a., juris Rdnrn. 62 ff., und vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 37 ff.) die Billigung der saarländischen Verwaltungsgerichte.

    Das Absehen von einem Schwundabzug bei der Ermittlung des Dienstleistungsabzugs ist als eine Vereinfachung der von der Natur der Sache her in gewissem Umfang modellhaft und typisierenden normativen Ausgestaltung der Kapazitätsermittlung anzusehen, wie sie sich auch in anderen Bereichen - z.B. abstraktes Stellenprinzip, Fiktion der horizontalen und vertikalen Substituierbarkeit der Lehrleistungen von Lehrpersonen einer Lehreinheit - findet und unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht zu beanstanden ist.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 101 ff.) Anlass von diesem Normverständnis abzuweichen, gibt das Vorbringen der Antragsteller nicht.(siehe hierzu auch Fußnote 17).

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19
    Denn bei Fehlen einer allgemein als kapazitätsausschöpfend anerkannten Berechnungsgrundlage - wie dem früheren ZVS-Begleitstudienplan - fordere das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine rechtswirksame Studienordnung.(zitiert wird: BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 - 7 C 10/86 -, juris) Die Studienordnung der Antragsgegnerin enthalte die notwendigen Festsetzungen indes nicht und ein ersatzweiser Rückgriff auf die Einsatzwerte, die der Festsetzung des Curricularnormwertes zugrunde gelegen haben, sei nicht zulässig.

    Es ging um die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei der Bildung des Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Curricularnormwert vom Orientierungsmaßstab des ZVS-Begleitstudienplans abgewichen werden darf.(BVerwG, Urteil vom 23.7.1987, a.a.O., Ls. 5 und Rdnrn. 43 ff.) Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin weicht indes hinsichtlich der für die Ermittlung des Curriculareigenanteils maßgeblichen Einsatzwerte nicht von den Vorgaben des früheren - als den Maßgaben des Kapazitätserschöpfungsgebots gerecht werdend anerkannten(BVerwG, Urteil vom 18.5.1982 - 7 C 15/80 -, juris Rdnrn. 13 ff.) - ZVS-Begleitstudienplans ab, sondern setzt diese unverändert um.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02

    Kapazitätseinbußen: befristete Stellen - Lehrdeputatsermäßigung; Schwundkorrektur

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19
    Ihr Stellendispositionsermessen ist nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigsten Alternative Gebrauch gemacht werden müsste.(vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, juris Ls. 1 und Rdnrn. 8 ff.) Nichtsdestotrotz muss sie bei der Festlegung, in welcher Weise die Nachbesetzung erfolgen soll, die grundrechtlich geschützten Rechte der Studienplatzbewerber berücksichtigen.

    Der Vorhalt im Verfahren 1 B 147/19.NC, dem Verwaltungsgericht könne nicht darin gefolgt werden, dass die sogenannten Gerichtsmediziner bei der Schwundberechnung nicht zu berücksichtigen seien, verkennt, dass die gerichtlich zugelassenen Studienbewerber Berücksichtigung gefunden haben.(VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2019, amtl. Abdr. Seite 31) Im Übrigen ist die Frage, ob der Schwundausgleich für Voll- und Teilstudienplätze gesondert zu prüfen ist(zum Meinungsstand z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.1.2002, a.a.O., Rdnr. 25, bzw. zur Gegenposition BayVGH, Beschluss 8.6.2010 - 7 CE 10.10160 u.a. -, juris Rdnr. 10), fallbezogen nicht aufgeworfen, da Bezugspunkt der verwaltungsgerichtlichen Schwundberechnung allein der vorklinische Studienabschnitt war.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12

    Auslegung von § 11 KapVO VII (juris: KapVO BW 202); Grundsatz der Unzulässigkeit

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19
    Studienplatzbewerber haben keinen Anspruch darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden.(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris Rdnr. 43 m.w.N.) Genau eine zusätzliche Deputatstunde zu generieren, dürfte bereits auf faktische Schwierigkeiten stoßen, und eine Verpflichtung, zur Vermeidung solcher Schwierigkeiten eine Überkompensation (etwa durch Streichung einer Deputatsreduktion oder Entfristung einer weiteren Mitarbeiterstelle bzw. Schaffung einer neuen befristeten Stelle) vorzusehen, wird durch das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vorgegeben und eine Verpflichtung zur Vergabe eines Lehrauftrags ist ebenfalls nicht die unausweichliche Konsequenz der Entscheidung für eine Juniorprofessur.

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist beim Dienstleistungsexport ein Schwund nicht zu berücksichtigen.(z.B. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.5.2004 - 2 X 18/04 u.a. -, amtl. Abdruck S. 15, und vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC u.a. -, juris Rdnrn. 22 f.; ebenso z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013, a.a.O., Rdnr. 40) Diese Rechtsprechung stellt auf die Studienanfängerzahlen des nachfragenden Studiengangs in den dem streitgegenständlichen Wintersemester jeweils vorausgegangenen beiden Semestern ab und stellt deren Mittelwert in die Berechnung des Dienstleistungsexports ein.

  • OVG Saarland, 28.06.2010 - 2 B 36/10

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester (WS

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19
    Der damals zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat sich anlässlich der zum Wintersemester 2006/2007 seitens der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung, die Lehre in den Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie unter Gebrauchmachung von der in Anlage 3 zu der Kapazitätsverordnung, Anmerkungen zu den laufenden Nummern 4 und 5, vorgesehenen Möglichkeit fortan durch Importe zu bestreiten, befasst und diese nach umfassender Prüfung unter Einbeziehung der damaligen Gegebenheiten und der kapazitätsrechtlichen Auswirkungen gebilligt.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, juris Rdnrn. 13 ff.) Auch in den Folgejahren ergab sich kein Anlass, die Handhabung der Antragsgegnerin zu beanstanden.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.6.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. -, juris Rdnrn. 46 ff. und 109 ff., vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 20 ff., und vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, juris Rdnrn. 53 ff.) Der Senat macht sich die überzeugende Argumentation des 3. bzw. 2. Senats zu eigen.

    Die Zuordnung der Professorenstelle und der 1, 5 befristeten Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Zentrum für Human- und Molekularbiologie geht auf eine zum Wintersemester 2000/2001 getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin zurück und findet in ständiger Rechtsprechung(VG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2000 1 NC 6/00 u.a., amtl. Abdr. S. 4 f.; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.8.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, juris Rdnrn. 48 ff., vom 28.6.2010 - 2 B 36/10 u.a., juris Rdnrn. 62 ff., und vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 37 ff.) die Billigung der saarländischen Verwaltungsgerichte.

  • OVG Saarland, 17.07.2006 - 3 X 3/06

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 im

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die vorläufige Zulassung bei Aufdeckung sogenannter verborgen gebliebener Studienplätze im ersten Studienabschnitt auf den vorklinischen Studienabschnitt zu beschränken, wenn die Kapazität des zweiten klinischen Studienabschnitts ausweislich des Kapazitätsberichts "Klinik" niedriger als diejenige des ersten Studienabschnitts ist und daher nicht mit Gewissheit festgestellt werden kann, dass zum ersten Studienabschnitt zugelassene Studienplatzbewerber ihre Ausbildung im zweiten Studienabschnitt werden fortsetzen können.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 -, juris Rdnr. 177) Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zur Anwendung gebracht.

    Die der Prognose zugrunde gelegten tatsächlichen Studienanfängerzahlen basieren mithin auf den Kapazitätsberechnungen der nachfragenden Studiengänge, in denen - ihre Rechtmäßigkeit unterstellt - ein Schwundausgleich erfolgt ist.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. -, juris Rdnrn. 90 ff., und vom 1.8.2007 - 3 B 53/07.NC u.a. -, juris Rdnrn. 94 ff.) § 11 Abs. 2 KapVO gibt eine Berücksichtigung der Entwicklung der Bestandszahlen in höheren Semestern nicht vor und die Berechnungsformel in der Anlage 1 zur KapVO sieht unter Nr. 2 die Berechnung des Dienstleistungsabzugs unter Zugrundelegung des Wertes Aq vor, wobei dieser Wert als "die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs" definiert ist.

  • OVG Saarland, 17.05.2017 - 1 B 338/17

    Zulassung zum 1. Fachsemester Humanmedizin (WS 2016/2017); Kapazitätsberechnung;

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19
    Insbesondere haben die Antragsteller mit Blick darauf, dass über das Bestehen eines Zulassungsanspruchs unter Zuerkennung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden ist(vgl. z. B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC - u.a., juris, Rdnr. 4 m.w.N.), ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass über ihr Rechtsmittel entschieden wird, obwohl das Wintersemester 2018/2019, für das sie ihre vorläufige Zulassung zum Medizinstudium begehren, inzwischen abgeschlossen ist.

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist beim Dienstleistungsexport ein Schwund nicht zu berücksichtigen.(z.B. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.5.2004 - 2 X 18/04 u.a. -, amtl. Abdruck S. 15, und vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC u.a. -, juris Rdnrn. 22 f.; ebenso z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013, a.a.O., Rdnr. 40) Diese Rechtsprechung stellt auf die Studienanfängerzahlen des nachfragenden Studiengangs in den dem streitgegenständlichen Wintersemester jeweils vorausgegangenen beiden Semestern ab und stellt deren Mittelwert in die Berechnung des Dienstleistungsexports ein.

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 66.83

    Universitätsrecht - Kapazitätsermittlung - Kapazitätserschöpfungsgebot -

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 15.80

    Universitätsrecht - Kapazitätsermittlung - Medizin - ZVS-Beispielstudienplan

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum WS 2005/2006 - Kapazitätsermittlung

  • OVG Saarland, 16.07.2012 - 2 B 56/12

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität des

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2007 - 2 NB 269/07

    Berechnung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin an einer Hochschule;

  • OVG Saarland, 02.08.2005 - 3 Y 12/05

    Streitwertfestsetzung im Hochschulzulassungsstreit bei Anträgen auf Zulassung

  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 A 162/18

    Hochschulzulassung - Deputatsreduzierung wegen Aufgabenwahrnehmung bei der

  • OVG Saarland, 17.11.2017 - 1 A 703/17

    Studienzulassung im Wege eines gerichtlichen Vergleichs - Stellenzuordnung -

  • VGH Bayern, 08.06.2010 - 7 CE 10.10160

    Humanmedizin Universität Würzburg (Wintersemester 2009/2010)

  • OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 102/19

    Zu den Anforderungen an eine Kapazitätsrüge im Studiengang Humanmedizin im

  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.2003 - 8 S 2274/03

    Gesonderter Beschwerdebegründungsschriftsatz in jedem (Parallel-)Verfahren

  • OVG Niedersachsen, 01.06.2004 - 2 NB 889/04

    Anwaltsvorbringen; Anwaltsvortrag; Beschwerde; Beschwerdebegründung;

  • OVG Niedersachsen, 15.05.2019 - 2 NB 353/18

    Außerkapazitärer Anspruch; Belegungsliste; Beobachtungsobliegenheit;

  • OVG Saarland, 01.10.2019 - 1 B 246/19

    Rechtsgrundlage der Bestimmung des Umfangs der Lehrverpflichtung

    Diese Grundsätze, die der Senat in seinem Beschluss vom 24.7.2019 - 1 B 51/19.NC u.a. - in Bezug auf das Wintersemester 2018/2019 eingehend erörtert und als maßgeblich bestätigt hat, hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zum Sommersemester 2019 zur Anwendung gebracht.

    Abgesehen davon, dass die Beachtlichkeit dieser Rüge bereits an § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 4 VwGO zu messen ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 24.7.2019(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019 1 B 51/19.NC u.a. -, juris Rdnrn. 13 und 16) zur Problematik dargelegt, dass die Vergabe von Vollstudienplätzen in einem gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren betreffend ein vorklinisches Fachsemester unter den im Saarland seit Jahren festzustellenden - im Einzelnen beschriebenen - Gegebenheiten die Aufdeckung ganz exorbitant hoher nicht ausgenutzter personeller Kapazitäten im klinischen Abschnitt voraussetzen würde und nicht zu erkennen ist, dass eine etwaige Rechtswidrigkeit der Deputatsreduktionen der Klinikdirektoren zur Aufdeckung einer hinreichenden Anzahl zusätzlicher Vollstudienplätze ausreichen könnte.

    Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019, a.a.O., Rdnrn. 32 f.).

    Soweit die Antragsteller hinsichtlich des Exports in die Zahnmedizin eine proportionale Kürzung wegen der Überschreitung des Curricularnormwertes im Studiengang Zahnmedizin fordern, hat der Senat sich mit dem Für und Wider dieser Forderung und der nachgereichten Curricularwertberechnung Zahnmedizin in seinem Beschluss vom 24.7.2019 eingehend auseinandergesetzt und eine proportionale Kürzung gemessen an § 11 Abs. 2 KapVO als nicht angezeigt erachtet.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019, a.a.O., Rdnrn. 43 ff.) Die Antragsteller zeigen keine neuen Gesichtspunkte auf.

  • OVG Saarland, 01.10.2019 - 1 B 244/19

    Befristet; Curricularnormwert; Deputat; Dienstleistungsexport; Endfristung;

    Diese Grundsätze, die der Senat in seinem Beschluss vom 24.7.2019 - 1 B 51/19.NC u.a. - in Bezug auf das Wintersemester 2018/2019 eingehend erörtert und als maßgeblich bestätigt hat, hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zum Sommersemester 2019 zur Anwendung gebracht.

    Abgesehen davon, dass die Beachtlichkeit dieser Rüge bereits an § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 4 VwGO zu messen ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 24.7.2019 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019 1 B 51/19.NC u.a. -, juris Rdnrn. 13 und 16 < schließen zur Problematik dargelegt, dass die Vergabe von Vollstudienplätzen in einem gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren betreffend ein vorklinisches Fachsemester unter den im Saarland seit Jahren festzustellenden - im Einzelnen beschriebenen - Gegebenheiten die Aufdeckung ganz exorbitant hoher nicht ausgenutzter personeller Kapazitäten im klinischen Abschnitt voraussetzen würde und nicht zu erkennen ist, dass eine etwaige Rechtswidrigkeit der Deputatsreduktionen der Klinikdirektoren zur Aufdeckung einer hinreichenden Anzahl zusätzlicher Vollstudienplätze ausreichen könnte.

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019, a.a.O., Rdnrn. 32 f. < schließen.

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019, a.a.O., Rdnrn. 43 ff. < schließen Die Antragsteller zeigen keine neuen Gesichtspunkte auf.

  • OVG Saarland, 01.10.2019 - 1 B 230/19

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Diese Grundsätze, die der Senat in seinem Beschluss vom 24.7.2019 - 1 B 51/19.NC u.a. - auf entsprechendes Beschwerdevorbringen der Prozessbevollmächtigten der nunmehrigen Antragsteller (unter Berücksichtigung der schon damals beigezogenen Kapazitätsberechnungsunterlagen für den klinischen Studienabschnitt des Wintersemesters 2014/2015) in Bezug auf das Wintersemester 2018/2019 eingehend erörtert und als maßgeblich bestätigt hat, hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zum Sommersemester 2019 zur Anwendung gebracht.

    Die gegen diese Sichtweise in den nunmehrigen Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände der Antragsteller decken sich inhaltlich weitgehend mit den damaligen Einwänden ihrer Prozessbevollmächtigten in den Verfahren 1 B 51/19.NC u.a. und geben auch aus heutiger Sicht keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung und einer Änderung der Senatsrechtsprechung.

    Denn die Auswirkung einer fehlerhaft berücksichtigten Deputatsverminderung um 1, 8 Deputatstunden wäre noch weit weniger als die bereits im Verfahren 1 B 51/19.NC u.a. gerügte Berücksichtigung der Deputatsreduktionen aller Klinikdirektoren geeignet, eine hinreichende Anzahl zusätzlicher Vollstudienplätze aufzudecken.

    Die diesbezüglichen Einwände der Antragsteller stimmen inhaltlich weitgehend mit dem Vorbringen ihrer Prozessbevollmächtigten in den bereits erwähnten Verfahren 1 B 51/19.NC u.a. überein und waren bereits Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 24.7.2019(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019 - 1 B 51/19.NC u.a. -, juris).

  • OVG Hamburg, 26.09.2019 - 3 Nc 4/19

    Kapazitätsberechnung des Bachelorstudiengangs Logistik/Technische

    Der Senat geht davon aus, dass eine Eliminierung des Schwundausgleichs, durch den die Studienanfängerzahl determiniert wird, nicht geboten ist (so auch VGH München, Beschl. v. 14.5.2013, 7 CE 13.10006, juris Rn. 15; OVG Bautzen, Beschl. v. 9.9.2009, NC 2 B 129/09, juris Rn. 22 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.8.2013, 2 NB 394/12, juris Rn. 64 ff; OVG Saarlouis, Beschl. v. 24.7.2019, 1 B 51/19.NC, juris Rn. 42).

    Das Absehen von einem Schwundabzug bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports ist als eine Vereinfachung der von der Natur der Sache her in gewissem Umfang modellhaft und typisierenden normativen Ausgestaltung der Kapazitätsermittlung anzusehen, wie sie sich auch in anderen Bereichen - z.B. abstraktes Stellenprinzip, Fiktion der horizontalen und vertikalen Substituierbarkeit der Lehrleistungen von Lehrpersonen einer Lehreinheit - findet (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 24.7.2019, 1 B 51/19.NC, juris Rn. 42).

  • OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 102/19

    Zu den Anforderungen an eine Kapazitätsrüge im Studiengang Humanmedizin im

    Indes soll nicht unerwähnt bleiben, dass in mehreren Parallelverfahren - 1 B 51 bis 54/19.NC und 1 B 59/19.NC (Zulassung zum 1. Fachsemester) bzw. 1 B 55/19.NC (Zulassung zum 3. Fachsemester) die für die Zuerkennung eines Vollstudienplatzes entscheidungserhebliche Frage, ob die für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erstellte Kapazitätsberechnung einer rechtlichen Überprüfung standhält, - allerdings im Ergebnis ohne Erfolg - thematisiert war.

    Auf die entsprechenden Ausführungen des Senats in dem in diesen Verfahren ergangenen Beschluss vom 24.7.2019 - 1 B 51/19.NC u.a. - wird Bezug genommen.

  • VG Magdeburg, 06.12.2023 - 7 B 225/23

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg

    Die Kammer hat - im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Obergerichte - diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung für angemessen erachtet (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2019 - 1 B 51/19.NC - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.10.2016 - 13 C 41/16 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.02.2007 - 3 N 187/06 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2019 - 3 M 144/19

    Festsetzung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin über der

    § 11 Abs. 2 KapVO LSA ist nicht zu entnehmen, dass es bei der Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen geboten ist, den die Studienanfängerzahlen des nachfragenden Studiengangs mitbestimmenden Schwundausgleich wieder herauszurechnen (so auch HambOVG, Beschluss vom 2. April 2019 - 3 Nc 51/18 - juris Rn. 49; SaarlOVG, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 B 51/19.NC - juris Rn. 42; BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 7 CE 13.10006 - juris Rn. 15; SächsOVG, Beschluss vom 9. September 2009 - NC 2 B 129/09 - juris Rn. 22; NdsOVG, Beschluss vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 - juris Rn. 66; VGH BW, Beschluss vom 13. Juni 2008 - NC 9 S 241/08 - juris Rn. 53).

    Das Absehen von einer Schwundkorrektur bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports ist als eine Vereinfachung der in gewissem Umfang modellhaft und typisierenden normativen Ausgestaltung der Kapazitätsermittlung anzusehen, die sich auch in anderen Bereichen - z.B. abstraktes Stellenprinzip, Fiktion der horizontalen und vertikalen Substituierbarkeit der Lehrleistungen von Lehrpersonen einer Lehreinheit - zeigt (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 B 51/19.NC - juris Rn. 42).

  • OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 61/19

    Kapazitätsberechnung im Studiengang Humanmedizin; hier: curricularer Eigenanteil

    Damit ist hinsichtlich des 1. Fachsemesters - wie tenoriert - die Vergabe eines zusätzlichen Studienplatzes, antragsgemäß und entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats(ausführlich Beschluss vom heutigen Tag in den Verfahren 1 B 51/19.NC u.a., juris) beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, im Losverfahren gerechtfertigt.
  • OVG Saarland, 18.05.2020 - 1 B 41/20

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2019/2020 im 1.

    - dargelegt, dass der Curricularfremdanteil Zahnmedizin deutlich geringer als angenommen sei, weswegen die Frage, ob die Überschreitung des Curricularnormwertes in der Zahnmedizin bedingt, dass der Export aus der Humanmedizin proportional zu kürzen sei, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und dem Beschluss des Senats vom 24.7.2019 - 1 B 51/19.NC u.a. - nicht mit der Begründung offenbleiben könne, dass sich eine Kürzung rechnerisch nicht kapazitätserhöhend auswirken würde.
  • VG Magdeburg, 07.12.2022 - 7 B 180/22

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg

    Die Kammer hat - im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Obergerichte - diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung für angemessen erachtet (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2019 - 1 B 51/19.NC - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.10.2016 - 13 C 41/16 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.02.2007 - 3 N 187/06 -, jeweils zitiert nach juris).
  • VG Magdeburg, 25.04.2022 - 7 A 336/21

    Keine Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg zum

  • OVG Saarland, 18.05.2020 - 1 B 16/20

    Keine Anwendbarkeit der Ordnung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2023 - 13 C 6/23

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2022 - 13 B 799/22

    Vorläufige Zulassung eines Studierenden zum Studium der Humanmedizin im 2.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2020 - 13 C 3/20
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